Nach Abschluss der Überprüfung und Bearbeitung des Baugesuches seitens des zuständigen Gemeindeamtes und des Gemeindetechnikers gibt die Kommission ihr Gutachten in jenen Fällen ab, in denen die Baugenehmigung im Sinne der vorangehenden Artikel erforderlich ist und zwar unter folgenden Gesichtspunkten:
- hinsichtlich der Raumordnungsaspekte
- mit Bezug auf die Hygiene
- hinsichtlich des Landschaftsschutzes
- über die technischen Belange
- mit Bezug auf die Ästhetik