Die Aufenthaltsabgabe richtet sich an jene, welche einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten in der Gemeinde Sarntal, die nicht ihrer Ansässigkeitsgemeinde entspricht, pflegen. Als touristische Zwecke gelten die Aufenthalte, die sich vom Aufenthalt für Arbeitszwecke unterscheiden.
Wer muss die Zweitwohnungssteuer, sog. Aufenthaltsabgabe entrichten?
Schuldner sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die während eines Jahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden. Nicht abgabenpflichtig sind ausgewanderte Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener (A.I.R.E.) eingetragen sind.
Ausmaß der Abgaben:
Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen. Diese Abgabe bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr und wird unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl der Nächtigungen angewandt.
Meldung der Wohneinheit
- Die Meldung der Wohneinheit hat den Zweck, die Merkmale der Liegenschaft für die Einstufung/Kategorie anzugeben sowie zu bescheinigen, dass diese während des Kalenderjahres zeitweilig zu touristischen Zwecken vom Eigentümer, Nutznießer oder von anderen Personen unter dem Titel der Miete oder der Leihe benutzt worden ist.
- Die Meldung muss auf eigens dafür vorgesehenes Formular abgefasst und innerhalb 31.12. des jeweiligen Jahres im Steueramt der Gemeinde eingereicht werden.
Falls keine anderslautende Meldung innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt, gilt diese auch für die folgenden Jahre als Meldung über die Benutzung der Wohneinheit zu touristischen Zwecken.
Meldung einer Wohneinheit