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Örtliche Glücksspiele (Lotterie, Tombola, Glücksstopf)

Allgemeine Informationen

Zu den örtlichen Glücksspielen gehören die Lotterie, die Tombola und der Glückstopf.

Verfahren

Mindestens 60 Tage vor Abhaltung des Glücksspiels muss der Monopolverwaltung des Staates in Trient vom Veranstalter eine Mitteilung übermittelt werden. Im Falle einer LOTTERIE müssen ein Reglement und eine Kopie des Personalausweises des Vorsitzenden des organisierenden Vereins mitgeschickt werden. Im Falle einer TOMBOLA müssen ein Reglement, eine Kopie des Personalausweises des Vorsitzenden des organisierenden Vereins und die Einzahlungsbestätigung der Kaution beigelegt werden. Im Falle eines GLÜCKSTOPFES genügt als Beilage die Kopie des Personalausweises des Vorsitzenden des organisierenden Vereins.

Ergeht von der Monopolverwaltung des Staates binnen 30 Tage ab Erhalt der Mitteilung keine ausdrückliche Verweigerungsmaßnahme, gilt die Unbedenklichkeit als erteilt.

Mindestens 30 Tage vor Abhaltung des Glücksspiels (aber erst nach Ablauf der 30 Tage ab der Mitteilung an die Monopolverwaltung des Staates) muss dem Lizenzamt und dem Landeshauptmann eine Meldung des Glücksspiels vorgelegt werden.

Der Veranstalter teilt dem Lizenzamt den Namen und die Personaldaten einer Person mit, die die Aufsicht über den Verlauf des Glücksspieles übernimmt.

Der Veranstalter verfasst einen Bericht über den Verlauf des Glücksspiels und legt diesen dem Lizenzamt und dem Landeshauptmann vor.


Formulare



Zuständig